Dienstag, 20. Juni 2017

Das Totenfürsorgerecht - von RA Thomas Eschle, Stuttgart

Das Totenfürsorgerecht

Definition: Das Totenfürsorgerecht, ist das Recht und die Pflicht für die Beerdigung des Verstorbenen zu sorgen und insbesondere die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Findet sich niemand, sind keine Angehörigen da, dann kümmert sich das Sozialamt darum.

Dieses Totenfürsorgerecht steht übrigens nicht automatisch den Erben zu. Das Totenfür-sorgerecht obliegt vielmehr den nächsten Verwandten und damit in erster Linie dem Ehegatten, ersatzweise den Kindern und erst dann den nächsten Verwandten.  Die Toten-fürsorgeberechtigten haben die Pflicht, die Kosten der Bestattung zunächst zu begleichen. Sie erhalten jedoch durch diese Zahlung einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben, die gemäß §1968 BGB letztlich für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Ist bei den Erben jedoch kein Geld zu holen und ist der Nachlass überschuldet, können die Totenfür-sorgeberechtigten eventuell auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Im Rahmen einer so genanntenBestattungsvorsorgebestimmung“ ist jedoch möglich, Art und Details der Bestattung selbst zu Lebzeiten noch zu bestimmen. Diese Bestimmung geht dann grundsätzlich der gesetzlichen Regelung vor. Mit der „Bestattungsvorsorgebe-stimmung“ kann bereits zu Lebzeiten die eigene Bestattung im Detail geplant werden. Der spätere Erblasser hat hierin die Möglichkeit, von der Art der Bestattung (Feuerbestattung, Erdbestattung, Friedwald)  sowie Details der Bestattung und Bestattungsfeier ( Sargaus-wahl,  Blumenschmuck, Musik bei der Trauerfeier, Danksagungskarten etc.)  alles selbst auszuwählen und nimmt damit Verwandten in einer emotional sehr belastenden Phase nach einem Todesfall schwierige Entscheidungen abzunehmen. Der spätere Erblasser kann seine eigene Bestattung und Grabbetreuung auch bereits vorab bezahlen, sodass sich seine Hinterbliebenen auch darum nicht mehr kümmern müssen.

Sollten Hinterbliebene unterschiedliche Auffassungen haben, so ist gerichtliche Klärung möglich. Erblasser können durch rechtzeitige anwaltliche Beratung und einer Bestattungsvorsorgebestimmung dafür sorgen, dass es später nicht zu einem Streit zwischen den Angehörigen kommt. 

Über das Totenfürsorgerecht und Grundzüge des Erbrechts berät sie

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
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KanzleiEschle@t-online.de


www.rechtsanwalt-eschle.de ( ausführliche Homepage

Freitag, 6. Dezember 2013

Erbrecht - Überblick und Tipps von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart

Erbrecht in Deutschland,
ein erster Überblick von Rechtsanwalt Thomas Eschle, Stuttgart


Nachfolgend werden nicht alle erbrechtlichen Konstellationen behandelt, sondern dieser Fachaufsatz bietet einen ersten Überblick über das deutsche Erbrecht. Zunächst sollte man über die gesetzliche Erbfolge Bescheid wissen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Verstorbene als Erblasser bezeichnet. Es erben die Verwandten des Verstorbenen. Die Verwandten werden nach Ordnungen gegliedert. Lebt nur ein Verwandter höherer Ordnung, schließt dieser Verwandte, die niedrigeren Verwandten vom Erbe aus.

Erben erster Ordnung, § 1924 BGB
Zur ersten Ordnung gehören deshalb die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. – die gerade Linie nach unten. Mehrere Kinder erben immer zu gleichen Teilen. Ein Kind schließt seine eigenen Kinder aus, solange es lebt. Lebt ein Kind nicht mehr, treten die Kinder des Kindes, also die Enkel des Erblassers an dessen Stelle.


Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB

Wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, werden die Erben in der zweiten Ordnung gesucht. Die Eltern des Erblassers und deren Kinder ( also die Geschwister des Erblassers) bilden die Erben zweiter Ordnung. Leben die Eltern beide, so schließen Sie die Abkömmlinge, also die Geschwister aus. Die Geschwister kommen dann daran, wenn wenigstens ein Elternteil nicht mehr lebt. Dann übernehmen die Geschwister dessen Erbteil. Lebt ein Geschwister nicht mehr, bekommen dessen Kinder (also die Neffen und Nichten des Erblassers) den Erbteil.

Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Wenn  weder Eltern noch Geschwister bzw. Geschwisterkinder vorhanden sind, tritt die dritte Ordnung ein. Die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten des Erblassers sind nun an der Reihe. Zunächst erben die Großeltern, leben diese nicht mehr sind die Kinder der Großeltern dran. Lebt noch ein Grosselternteil teilt sich dieser das Erbe mit den Kindern des verstorbenen Grosselternteils.

Erben vierter Ordnung, §1928 BGB
Es gibt auch Erben weiterer Ordnungen § 1928 BGB, nur da wird es komplizierter.


Erbrecht des Ehegatten,§1931 BGB
Nicht zu vergessen: Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte die Hälfte, wenn Kinder da sind, sonst drei Viertel, § 1931 BGB. Entsprechend reduziert sich der Anteil der Kinder. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.



Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament
Ab dem Alter von 16 Jahren kann man ein Testament verfassen. Eine eigenhändige
also handschriftliche Abfassung mit eigener Unterschrift mit räumlicher Abschlußfunktion ist notwendig, sonst ist das Testament nichtig, § 2247 I BGB. Weiter ist nach § 2247 II BGB eine Datums- und Ortsangabe wichtig für eine Beweissicherung bei späterer möglicher Testierunfähigkeit und bei einem denkbarem Widerruf des Testaments. Das zeitlich jüngere Testament ersetzt das zeitlich ältere Testament. 

Ehegattentestament
Wollen Sie Ihren Ehegatten abweichend von der gesetzlichen Erbfolge versorgen, müssen Sie ein Testament errichten. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsam unterschriebenes Testament möglich, welches von einem Ehegatten/ Lebenspartner schriftlich verfasst wurde. Als Gestaltungsmodelle kommen insbesondere das gemeinschaftliche Testament ohne Einsetzung von Schlusserben, das Berliner Testament, die Vor- und Nacherbfolge oder die Zuwendung eines Vermächtnisses in Betracht.

Der Anwaltstipp mit der Lebensversicherung:
Die wirtschaftliche Versorgung Ihres Ehegatten können Sie insbesondere auch durch eine Lebensversicherung gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine Vermögensübertragung unter Lebenden auf den Todesfall, die zur Folge hat, dass der Vermögenswert (in diesem Fall die Versicherungssumme) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in den Nachlass fällt. Damit können Sie auch Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder mindern.

Das Pflichtteilsrecht
Ein Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dies sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder; entfernte Abkömmlinge, z.B. Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind). Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand. Die Eltern sind dann mit einem Pflichteilsrecht dran, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Bei der Berechnung des Pflichtteils sind alle Verwandten zu berücksichtigen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit, Ausschlagung oder Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind (siehe § 2310 BGB), nicht jedoch diejenigen, die aufgrund eines Erbverzichts nicht Erbe geworden sind.

Häufige Formfehler bei selbstverfassten Testamenten
Bei der Ausgestaltung eines Testaments sind wichtige Formalien zu berücksichtigen. Gerichte haben zum Beispiel entschieden, dass die konkrete Benennung des zukünftigen Erben. erforderlich ist. So ist eine letztwillige Verfügung beispielsweise nichtig, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“.

Im Erbrecht steckt die Tücke im Detail.  Diese Zusammenstellung soll ihnen einen ersten Überblick geben. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin in meiner Kanzlei über mein Kanzleisekretariat unter der Telefonnummer 0711-2482446. 

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